Trennen sich Eheleute, von denen mindestens eine/r als Migrant/-in sein/ihr Aufenthaltsrecht vom Partner ableitet (Ehegattennachzug), kann die Ausländerbehörde das Aufenthaltsrecht in Deutschland beenden. Die Ehe muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschieden sein.

Das gilt für den Fall, dass die eheliche Lebensgemeinschaft noch keine drei Jahre rechtmäßig in Deutschland bestanden hat.

Ein rechtmäßiger Aufenthalt

  • beginnt mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (AE),
  • bedingt, dass die Person ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten muss (und keine öffentlichen Mittel bezieht),
  • besteht auch nach einer Trennung, wenn ein gemeinsames deutsches Kind aus dieser Ehe betreut wird.

Härtefallregelungen

In sogenannten Härtefällen kann ein Aufenthalt unabhängig vom Ehepartner verlängert werden.

Härtefälle bestehen,

  • wenn das Leben der Person in ihrem Heimatland bedroht wird
  • oder wenn besondere Umstände innerhalb der Ehe (z. B. physische und psychische Misshandlungen durch den Ehegatten) es unmöglich machen, die eheliche Lebensgemeinschaft aufrecht zu erhalten.

Härtefälle müssen nachgewiesen werden, z. B. durch Strafanzeigen oder ärztliche Atteste.

Beendigung einer Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis ist immer befristet. Beendet die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis, können Betroffene beim Verwaltungsgericht klagen. Die Klage hat aufschiebende Wirkung, d.h. die Betroffenen können abgeschoben werden, sofern jedoch kein Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt worden ist. Bei einer Beendigung der Aufenthaltserlaubnis können Betroffene auch eine Petition beim Landtag NRW bzw. einen Antrag an die Härtefallkommission beim Innenministerium NRW einreichen.