Wenn Sie als Mutter unverheiratet sind, erhält das Kind Ihren Familiennamen. Sind Sie verheiratet und haben einen gemeinsamen Ehenamen, erhält Ihr Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen. Führen Sie als Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen Sie wahlweise entweder den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen bestimmen. Hierzu müssen jedoch beide Elternteile persönlich vorsprechen, wenn das erste gemeinsame Kind beurkundet wird. Ein Doppelname als Geburtsname des Kindes – gebildet aus dem Namen beider Eltern – ist rechtlich unzulässig.

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