Grundsicherung kommt für verschiedene Personen infrage, wenn die eigenen Einkünfte nicht ausreichen, um das Leben zu finanzieren.

Das Sozialgesetzbuch XII unterscheidet

  • Leistungen der Grundsicherung im Alter
  • und Leistungen der Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung

Personen, die Grundsicherung beantragen möchten, müssen

  • in Deutschland leben
  • und für die Grundsicherung im Alter die entsprechende Altersgrenze erreicht haben.
    Die Grenze wird vom Geburtsjahr an berechnet

    • Wer bis 1946 geboren ist, muss 65 Jahre alt sein
    • Ab dem Geburtsjahr 1947 steigt die Altersgrenze jedes Jahr um einen Monat
    • Ab dem Geburtsjahr 1958 dann jedes Jahr um zwei Monate
    • Ab dem Geburtsjahr 1964 ist die Altersgrenze dann 67 Jahre und steigt nicht mehr
  • oder für die Grundsicherung bei Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft erwerbsgemindert sein.

Die Grundsicherung umfasst

  • den maßgebenden Regelbedarf,
  • angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung,
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • und eventuell bestehende Mehrbedarfe, z.B.
    • bei Schwangerschaft und für kostenaufwendige Ernährung bei bestimmten Erkrankungen
    • für alleinerziehende Personen
    • für Behinderte mit Merkmal G im Schwerbehindertenausweis.

Haben Sie anderweitige finanzielle Ansprüche

  • z.B. auf Rente, Wohngeld, Krankengeld, Unterhalt
  • oder Vermögenswerte über 5.000 €Euro

dann müssen Sie diese zunächst ausschöpfen. Denn die Grundsicherung ist eine nachrangige Leistung.

Eltern oder Kinder müssen Unterhalt nur dann zahlen, wenn sie Einkünfte von mehr als 100.000 Euro im Jahr haben.

Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), 4. Kapitel

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