Wenn kein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit hat, gibt es eine Besonderheit beim Namensrecht (vgl. Kapitel 2). In diesem Fall können Sie den Familiennamen Ihres Kindes entweder nach Ihrem Heimatrecht oder nach deutschem Recht bestimmen.
Um festzulegen, welches Recht angewendet werden soll, müssen beide Elternteile persönlich beim Standesamt erscheinen.
Vom Standesamt wird geprüft, ob Ihr Kind durch die Geburt in Deutschland auch die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
Zur Beurkundung der Geburt bringen Sie bitte folgende Unterlagen zum Standesamt mit:
- Nationalpässe mit Aufenthaltstitel,
- Heiratsurkunde (eventuell Familienbuch) – mit deutscher Übersetzung,
- gegebenenfalls Nachweis der Eheauflösung (Scheidungsurteil, Sterbeurkunde),
- falls Sie nicht verheiratet sind: Ihre Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung, eventuell eine Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft sowie die Geburtsurkunde des Vaters und ggf. einen Nachweis zum Sorgerecht.
Dokumente, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen übersetzt werden. Zulässig sind Übersetzungen von amtlich anerkannten Dolmetschern. Werden Schriftstücke vorgelegt, die im Original nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, ist eine Übersetzung nach ISO-Norm R9 erforderlich. In diesem Falle muss der Dolmetscher eine Kopie des Originals mit der Übersetzung verbinden. Versteht ein Beteiligter kein Deutsch, so muss er oder sie einen Dolmetscher mitbringen. Dieser muss volljährig und geschäftsfähig sein und seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Die Beteiligten müssen, wenn nötig, den Dolmetscher bezahlen.
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