Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung können Frauen folgende Leistungen erhalten:

Zuständigkeit: gesetzliche Krankenkassen

  • Freiwillig oder pflichtversicherte Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld (z.B. Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitslose) erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von max. 13 Euro täglich von der Krankenkasse und einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Der Zuschuss gleicht den Unterschied zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettogehalt aus. Arbeitslose bekommen einen Zuschuss in Höhe des Krankengeldes.
  • Frauen, die selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Geburt zulässig aufgelöst wurde, erhalten von der Krankenkasse neben dem Mutterschaftsgeld auch den Arbeitgeberzuschuss.
  • Frauen ohne Krankengeldanspruch, die gesetzlich versichert sind (z.B. Studentinnen) und die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, bekommen Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse.
  • Frauen ohne Krankengeldanspruch, die gesetzlich versichert sind (z. B. SGB II-Empfängerinnen), erhalten weiterhin die Sozialleistungen.
  • Beamtinnen bekommen in der Regel weiterhin ihre Besoldung während des Mutterschutzes. Bei gleichzeitiger Elternzeit gibt es einen Zuschuss in Höhe von 13 Euro pro Tag, jedoch maximal 210 Euro, wenn die Mutter keine Teilzeitbeschäftigung hat.
    Das Erziehungsgeld wird angerechnet.

Zuständigkeit: Bundesamt für Soziale Sicherung:

  • Privat Krankenversicherte erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (früher Bundesversicherungsamt). Sie müssen ein Beschäftigungsverhältnis haben und erhalten unter Umständen einen Arbeitgeberzuschuss, der den Unterschied zwischen 13 Euro täglich und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt ausgleicht.
  • Familienversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, bekommen Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
  • Frauen, die privat oder familienversichert sind und deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Geburt zulässig aufgelöst wurde, zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung neben dem Mutterschaftsgeld dann auch den Arbeitgeberzuschuss.

Ansprechpartner sind: Ihr Arbeitgeber, Ihre Krankenkasse, die zuständige Agentur für Arbeit oder das Jobcenter und / oder das

Bundesamt für Soziale Sicherung
– Mutterschaftsgeldstelle –
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Tel.: 0228 / 619 – 1888, 0162 240 11 28*, 0162 240 10 76* oder 0162 240 11 62*
Mo bis Fr von: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr,
Mo bis Do von: 13.00 Uhr – 15.00 Uhr
mutterschaftsgeldstelle@bas.bund.de
www.mutterschaftsgeld.de

§§19, 20 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
§24 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

* Bei Anwahl der Mobilnummern können u.U. höhere Gebühren anfallen.