Beistandschaft – ein Angebot des Jugendamtes

  • Werdende Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind,
  • Elternteile, bei denen das Kind lebt,
  • und junge Volljährige, die noch keine 21 Jahre alt sind,

können die Beistandschaft des Jugendamtes der Stadt Bochum nutzen. Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des Jugendamtes für alle werdenden Mütter sowie alleinerziehenden Mütter und Väter.

Die Themen:

Vaterschaft

  • Das Jugendamt berät und unterstützt Mütter in Vaterschaftsfragen, vor oder nach der Geburt des Kindes.
  • Das Jugendamt vertritt Ihr Kind vor Gericht, wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt.

Sorgeerklärung

  • Das Jugendamt berät Sie in rechtlichen Fragen der Sorgeerklärung und beurkundet diese.
  • Das Jugendamt bescheinigt der alleinsorgeberechtigten Mutter, dass entweder keine Erklärung vorliegt, oder dass das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt wird (sog. “Negativattest”).

Beurkundung

Das Jugendamt beurkundet u. a. die

  • Vaterschaftsanerkennung,
  • Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung,
  • Mutterschaftsanerkennung,
  • Unterhaltsverpflichtung,
  • Erklärung, dass die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben.

Vaterschaftsanfechtung

  • Das Jugendamt hilft Ihnen, die tatsächliche Abstammung Ihres Kindes zu klären, wenn der Mann, der in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen ist, nicht der Vater Ihres Kindes ist.

Beratung und Unterstützung

Laut §52 a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII muss das Jugendamt der Mutter unmittelbar nach der Geburt eines Kindes Beratung und Unterstützung anbieten. Dies betrifft alle Kinder von nicht verheirateten Eltern. Das Jugendamt muss vor allem dann schnell Beratung anbieten, wenn die Vaterschaft noch nicht geklärt ist. Die Feststellung der Vaterschaft ist Voraussetzung für die Zahlung von Unterhalt. Dafür kann das Jugendamt entweder eine Beistandschaft einrichten oder umfassend beraten. Der §18 SGB VIII sichert Alleinerziehenden ebenfalls einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge zu. Die Geltendmachung von Unterhalt ist hierbei eingeschlossen.

Jugendamt – Beistandschaften

Bildungs- und Verwaltungszentrum (BVZ)
Gustav-Heinemann-Platz 2 6
44787 Bochum
Telefon: 0234 / 910 – 4111
Öffnungszeiten: Mo, Di 08.00 – 13.00 Uhr, Do 13.00 – 18.00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
amt51@bochum.de
www.bochum.de/jugendamt

Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften

Manchmal kommt es vor, dass die Eltern das Kind nicht vertreten können. Dann tritt das Jugendamt ein. Das sieht das Familienrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) so vor. Das Jugendamt kann sowohl eine Amtsvormundschaft als auch eine Amtspflegschaft übernehmen, wenn keine geeignete ehrenamtliche Person dazu bereit ist.
Bei einer Amtsvormundschaft vertritt das Jugendamt das Kind in all seinen Angelegenheiten; die Amtspflegschaft beinhaltet hingegen nur einen begrenzten Teil.

Gemäß §1793 und §1773 BGB tritt die Vormundschaft ein, wenn

  • weder der Vater noch die Mutter das Sorgerecht für das Kind hat,
  • weder der Vater noch die Mutter berechtigt ist, die Angelegenheiten zu regeln, die die Person des Kindes betreffen (Personensorge) noch die das Vermögen angehen (Vermögenssorge) – z.B., wenn Vater und Mutter noch minderjährig sind
  • oder wenn der Personenstand des Kindes nicht ermittelt werden kann (z.B. wenn Vater und Mutter nicht bekannt sind).

Mit der Pflegschaft gemäß §1909 BGB wird ein Ergänzungspfleger eingesetzt. Dieser kümmert sich um bestimmte, begrenzte Angelegenheiten des Kindes, wenn dessen Eltern oder deren Vormund verhindert sind.

amtsvormundschaft@bochum.de

Jugendamt der Stadt Bochum

Willy-Brandt-Platz 1 – 3
44787 Bochum
Telekom-Gebäude
Telefon: 0234 / 910 – 4111
Öffnungszeiten: Mo, Di 08.00 – 13.00 Uhr, Do 13.00 – 18.00 Uhr
und nach Terminvereinbarung

Die Beratung zum Führen ehrenamtlicher Vormundschaften erfolgt beim Kinderschutzbund

Gerberstr. 20
44787 Bochum
0234 / 361 82 92
www.kinderschutzbund-bochum.de