Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Wenn ein Kind krank ist, haben berufstätige Eltern Anspruch auf Krankengeld. Pro Kind und Kalenderjahr liegt der Anspruch bei 10 Arbeitstagen. Bei Alleinerziehenden verdoppelt er sich auf 20 Arbeitstage. Jedoch ist das Krankengeld gedeckelt: und zwar pro Kalenderjahr auf 25, bei Alleinerziehenden auf 50 Tage. In besonderen Fällen mit ärztlichem Attest kann die zeitliche Beschränkung entfallen. Arbeitgeber müssen Versicherte, die Anspruch auf das Krankengeld haben, nach §45 Abs. 3 SGB V für die Dauer dieses Anspruchs unbezahlt von der Arbeit freistellen, sofern die Versicherten keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben.
Krankengeld bei eigener Krankheit
Wenn Sie selbst einmal erkrankt sind, haben Sie grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf Krankengeld bei der Krankenkasse. Normalerweise zahlt der Arbeitgeber sechs Wochen Ihren Lohn weiter, wodurch der Anspruch zunächst ruht.
Anspruch auf Krankengeld haben
- Vollzeitarbeitende,
- Teilzeitkräfte,
- Aushilfen oder Mitarbeiter in sog. Studentenjobs, Minijobber
- und Selbstständige, bei entsprechenden Vereinbarungen mit der Krankenkasse.
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II haben keinen Anspruch.
Bei einem Krankenhausaufenthalt oder medizinischer Rehabilitation können Sie eine Haushaltshilfe beantragen, wenn Sie den Haushalt nicht weiterführen können. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt, und dass keine andere Person, die im Haushalt lebt, die Aufgabe übernehmen kann. In der Regel müssen Sie einen Eigenanteil zahlen, wenn Sie eine Haushaltshilfe beanspruchen.
Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
SGB V, SGB VII, SGB XI + SGB XII, Reichsversicherungsordnung